Neues Waffenrecht

06.10.2017

Am 06.07.2017 ist ein neues Waffengesetz in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Lagerung von Waffen und Munition.

Wichtige Änderungen im Überblick (Auswahl)

Amnestie
Wer illegale Waffen oder Munition besitzt, kann diese straffrei (bis zu einem Stichtag) bei der zuständigen Behörde abgeben.

An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass es mit einer vergleichbaren Regelung in der Vergangenheit viel Ärger gegeben hat. Wenn Ihr die Amnestie nutzen wollt informiert Euch bitte im Vorfeld genau über den Ablauf, um nicht durch vermeidbare Fehler Eure Zuverlässigkeit zu gefährden.

Waffenschränke
Die Kategorien A und B sind für die Aufbewahrung von Waffen zukünftig nicht mehr zugelassen. Waffenbesitzer, die ihre Waffen vor Inkrafttreten des Gesetzes in einem solchen Behältnis gelagert haben, genießen Bestandsschutz.
Vorübergehene Aufbewahrung
Ab sofort ist es zulässig für die vorübergehende Aufbewahrung einer Waffe (z.B. in einem Hotel während bei einem auswärtigem Wettkampf) ein wesentliches Teil zu entnehmen und Mitzuführen.

Alle Änderungen findet Ihr hier.

Behältnisart
Langwaffen
Kurzwaffen
Munition
verschlossenes
Behältnis
erlaubnisfreie Waffe erlaubnisfreie Waffe erlaubnisfreie Munition
Stahlblechbehältnis
mit Schwenkriegelschloss
nein nein ja
Schrank der Norm
DIN/EN 1143-1 mit dem
Widerstandsgrad 0
unter 200 kg Gewicht
unbegrenzt bis zu 5 ja,
ohne räumliche Trennung
Schrank der Norm
DIN/EN 1143-1 mit dem
Widerstandsgrad 0
über 200 kg Gewicht
unbegrenzt bis zu 10 ja,
ohne räumliche Trennung
Schrank der Norm
DIN/EN 1143-1 mit dem
Widerstandsgrad 1
unbegrenzt unbegrenzt ja,
ohne räumliche Trennung
Übersicht über die Verwahrung von Waffen und Munition
Quelle §36 Abs. 1 Satz 1 und 5 WaffG i.V.m § 13 der AWaffV